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Arbeitskreis niedergelassener Psychotherapeuten in Sachsen-Anhalt e.V.

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Satzung des Arbeitskreises niedergelassener Psychotherapeuten in Sachsen-Anhalt e.V.

Satzung in geänderter Fassung vom 7.11.2014
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis niedergelassener Psychotherapeuten Sachsen-Anhalt e.V.“Er ist im Vereinsregister am Amtsgericht Stendal unter VR 1687 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weißenfels (Sachsen-Anhalt).
    Als Arbeitskreis wurde er am 07.04.1991 errichtet, seit dem 26.02.2008 ist er „eingetragener Verein“.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, speziell der vertragspsychotherapeutischen und -ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Sachsen-Anhalt.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere in folgender Weise verwirklicht:

    - Der Verein vertritt eine verbandsunabhängige, sachorientierte und fachlich kompetente Position zu Fragen der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung gegenüber staatlichen, öffentlichen und privaten Institutionen und Verbänden.
    Dazu sind Vereinsmitglieder in verschiedenen Gremien der KV Sachsen-Anhalt und der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK) tätig. Zur Bearbeitung berufsrelevanter Themen steht der Verein darüber hinaus in regelmäßiger Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), den Gesetzlichen Krankenkassen, dem Ministerium für Arbeit und Soziales Sachsen-Anhalt, der Landesärztekammer, Selbsthilfeorganisationen, dem Landespsychiatrieausschuss. Er nimmt Stellung zu Anfragen des Landtages, der regionalen Medien sowie zu Patientenanfragen.

    - Der Verein befördert den kollegialen Austausch der niedergelassenen Psychotherapeuten untereinander über Grenzen der therapeutischen Methoden der „Richtlinien-Psychotherapie“ bzw. der primären Ausbildung (Studium der Psychologie, Medizin bzw. Pädagogik) hinweg. Außerdem unterstützt er im Interesse der Patienten die Vernetzung zwischen ambulanter und stationärer Psychotherapie.
    Er organisiert dazu Fortbildungen in Form von Fachvorträgen, Patienten-Fallvorstellungen, Referaten zu spezifischen Themen (z.B. Psychoonkologie; Psychotherapie bei speziellen Altersgruppen wie Adoleszenz oder höheres Alter). Des Weiteren werden Fortbildungsveranstaltungen in Kooperation mit Verbänden und Organisationen (z.B. Selbsthilfeverband) durchgeführt.

    - Der Verein setzt sich für die Einhaltung wissenschaftlicher und ethischer Standards bei der Anwendung psychotherapeutischer Verfahren und Methoden ein.
    Die Fortbildungen werden regelmäßig von der OPK zertifiziert; sie sind sowohl im jährlichen „Fortbildungskalender“ des Vereins wie auch auf seiner Homepage: www.akpt.de und der der OPK angekündigt.

    - Der Verein tritt dafür ein, das Berufsbild und die Tätigkeitsfelder der niedergelassenen Psychotherapeuten in der medizinischen (z.B. Hausärzte) und allgemeinen Öffentlichkeit bekannter und transparenter werden zu lassen.
    Der öffentliche Bereich der Vereins-Homepage ist für alle Interessierten (z.B. Fachkollegen, Patienten, Angehörige) zugänglich.
     
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ehrenamtlich Tätige haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
    Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, eine Antragsablehnung ist nicht anfechtbar.
  2. Ordentliche Mitglieder können Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen werden, die durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt zugelassen oder ermächtigt sind.
  3. Wer sich in Ausbildung zur/zum Psychologischen Psychotherapeutin/en und/oder Kinder- und Jugendpsychotherapeutin/en oder in der Facharztweiterbildung mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung im Erwachsenen- bzw. Kinderbereich an einem von den Landesbehörden zugelassenen Ausbildungsinstitut befindet, kann außerordentliches Mitglied werden.
  4. Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die durch ihre sonstige Tätigkeit der Psychotherapie besonderes Interesse und spezielle Unterstützung zuteilwerden lassen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste
    d) durch Ausschluss aus dem Verein
    e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es schwerwiegend gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Außerordentliche Mitglieder zahlen die Hälfte des Beitrags.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

  1. 1. Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    Die Schriftführung wird durch die Vorstandsmitglieder alternierend wahrgenommen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter schriftlich (auch per E-Mail) oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangt werden. Diese sind den Mitgliedern mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (auch ein Ehrenmitglied) eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Vorstands-Jahresberichtes; Entlastung des Vorstandes
    b) Wahl bzw. Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    f) Bewilligung von Projekten mit einer Gesamtsumme von über 1.000,00 €

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen.
  3. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Die Einladung kann auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse eines Mitglieds gehen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  3. Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme und bleiben daher außer Betracht.
    Bei Beschlüssen zu Änderungen der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, ebenso zur Auflösung des Vereins.
    Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder, von nicht erschienenen Mitgliedern muss die Zustimmung schriftlich erfolgen.
  5. Veränderungen der Satzung bzw. des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins sowie Wahl und Abberufung des Vorstandes können nur beschlossen werden, wenn dies zuvor in der schriftlichen Einladung angekündigt wurde.
  6. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
  9. Datum und Ort
  10. Tagesordnung
  11. Namen von Versammlungsleiter und Protokollführer
  12. Zahl der erschienenen Mitglieder
  13. Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, falls der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Wir helfen – der Unterstützungsverein der Mitteldeutschen Zeitung e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 7.11.2014 in Halle/Saale verabschiedet.